» Informationen zum Thema
Was ist Gentechnik ?
Man unterscheidet drei Arten von Gentechnik:
(Anwendung in geschlossenen Systemen) Anwendung in der Medizin zur Entwicklung von diagnostischen und therapeutischen Verfahren und Arzneimitteln
(Anwendung in geschlossenen Systemen) Nutzung gentechnisch veränderter Mikroorganismen zur Herstellung von Enzymen, Vitaminen, Hefen oder Feinchemikalien für industrielle Zwecke, in der Mikrobiologie und der Umweltschutztechnik.
(Freisetzung in der Natur) Nutzpflanzen werden gentechnisch verändert. Dabei werden zum Teil artfremde Gene in das Erbgut der Pflanzen eingebaut.
Weitere umfassende Informationen erhalten Sie unter » www.umweltinstitut.org unter dem Menüpunkt „Gentechnik“.
Die „AgroGentechnikfreie Region Weilheim-Schongau“ befasst sich ausschließlich mit der Grünen Gentechnik.
Was ist eine Gentechnikfreie Region?
Definition unter Zuhilfenahme von Informationen der Internetseite www.gentechnikfreie-regionen.de
Eine gentechnikfreie Flächennutzung und Erzeugung muss sowohl für die beteiligten Bauern als auch für den Absatzmarkt und die Verbraucher einen verbindlichen und nachvollziehbaren Charakter haben. Dies leisten » Selbstverpflichtungserklärungen der einzelnen Eigentümer, Nutzer und Bewirtschafter, wissentlich keine gentechnisch veränderten Kulturen zu verwenden.
Eine Gentechnikfreie Region (GFR) ist ein Gebiet, in dem die Eigentümer, Nutzer, und Bewirtschafter (v.a. Landwirtschaft) in der Flächennutzung wissentlich keine gentechnisch veränderten Kulturen verwenden. Darüber hinaus verpflichten sich einige GFR (wie unsere „AgroGentechnikfreie Region Weilheim-Schongau“) auch im Bereich der Tierhaltung keine GVO-haltigen Futtermittel einzusetzen.
Als Gentechnikfreie Regionen gelten sowohl Zusammenschlüsse in kleinräumigen Gebieten (Teilregionen, innerhalb einer Gemeinde oder Gemarkung), als auch großflächige GFR, die mehrere Gemeinden, einen Landkreis (wie unsere „AgroGentechnikfreie Region Weilheim-Schongau“) oder einen Natur-, Kultur- und Wirtschaftsraum umfassen.
Eine Gentechnikfreie Region (GFR) hat mindestens folgende Kriterien zu erfüllen:
1.) Räumlicher und flächendeckender Ansatz.
Beim Schutz vor gentechnischen Verunreinigungen ist die Sicherstellung einer flächendeckenden Gentechnikfreiheit eine zentrale Voraussetzung:
- Eine GFR muss über eine zusammenhängende Bewirtschaftungsfläche verfügen oder
- Eine GFR muss im gewählten Bezugsraum (z.B. Gemeinde, Landkreis, Naturraum) auf mindestens 2/3 der landwirtschaftlichen Nutzfläche gentechnikfrei bewirtschaftet werden (wie unsere „AgroGentechnikfreie Region Weilheim-Schongau“)
2.) Produktübergreifender Ansatz beim Anbau.
Eine räumlich bezogene Sicherung der Gentechnifreiheit kann sich nicht nur auf eine Kulturart beziehen. Angesichts der Gefahr an horizontalen und vertikalen Auskreuzungen gilt ein produktübergreifender Ansatz:
- In der GFR verpflichen sich die beteiligten Bauern, generell kein gentechnisch verändertes Saat- und Pflanzgut einzusetzen (wie bei unserer „AgroGentechnikfreien Region Weilheim-Schongau“)
3.) Verbindliche und nachvollziehbare Erklärung / Beschlüsse.
Gentechnikfreiheit muss für die beteiligten Bauern, für den nachgelagerten Bereich der Ernährungswirtschaft und für die Verbraucher ein Mindestmaß an Verbindlichkeit und Transparenz aufweisen:
- Vorlage von unterschriebenen Selbstverpflichtungserklärungen der Eigentümer, Nutzer oder Bewirtschafter der Flächen (Landwirtschaft) (wie bei unserer „AgroGentechnikfreien Region Weilheim-Schongau“) oder
- Dokumentation von Beschlüssen und Abstimmungen auf Versammlungen der Eigentümer, Nutzer oder Bewirtschafter der Flächen (Landwirtschaft)
4.) Mindeststandard der Selbstverpflichtungserklärungen / Beschlüsse.
- Die Selbstverpflichtungserklärungen bzw. die Beschlüsse beinhalten eine Klausel, die besagt, dass kein gentechnisch verändertes Saat- und Pflanzgut eingesetzt wird.
- Die Laufzeit der Verpflichtung bzw. des Beschlusses beträgt mindestens ein Jahr (beides wie bei unserer „AgroGentechnikfreien Region Weilheim-Schongau“)
Die Gentechnikfreiheit von mindestens 2/3 der landwirtschaftlichen Fläche in der GFR bietet ein hohes Maß an Sicherheit für die beteiligten Bauern, dass in ihrer Nachbarschaft keine gentechnisch veränderten Kulturen wachsen. Die Selbstverpflichtung ist jedoch freiwillig und auf gegenseitiges Vertrauen ausgelegt. Daraus ergeben sich keine einklagbaren Rechte.